Nach Information der Eigentümer leitet die Umlegungsstelle durch einen Beschluss das Verfahren ein. Im Beschluss bezeichnet sie das Umlegungsgebiet und führt die einzelnen im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke auf. Den Beschluss macht sie in der Gemeinde ortsüblich bekannt (beispielsweise in der Gemeindezeitung oder durch einen Aushang). Mit der Bekanntmachung tritt eine Verfügungs- und Veränderungssperre für die betroffenen Grundstücke ein. Wesentliche Änderungen am Grundstück dürfen dann nur noch mit Genehmigung der Umlegungsstelle vorgenommen werden. Wesentliche Änderungen sind beispielsweise ein Verkauf oder bauliche Veränderungen.
Innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, bei der Umlegungsstelle anzumelden.
Die Umlegungsstelle erstellt eine Bestandskarte und ein Bestandsverzeichnis aller betroffenen Grundstücke und meldet die Umlegung an das zuständige Grundbuchamt. Dieses vermerkt die geplante Umlegung im Grundbuch.
Die Umlegungsstelle fasst die im Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke rechnerisch zu einer Umlegungsmasse zusammen. Von der Umlegungsmasse sondert sie alle künftig für öffentliche Verkehrsflächen (z.B. Straßen, Plätze, Grünanlagen) benötigten Flächen aus. Die verbleibende Umlegungsmasse ("Verteilungsmasse") wird so neu aufgeteilt, dass neue nutzbare Zuteilungsgrundstücke entstehen.
Die Umlegungsstelle stellt den Umlegungsplan nach Besprechung mit den Eigentümern auf. Im Umlegungsplan wird das Ergebnis der Neuordnung dargestellt.
Wer ein berechtigtes Interesse nachweist, kann in den Umlegungsplan Einsicht nehmen. Sind Sie am Umlegungsverfahren beteiligt, erhalten Sie den Sie betreffenden Auszug aus dem Umlegungsplan zugestellt.
Die Umlegungsstelle gibt bekannt, in welchem Zeitpunkt der Umlegungsplan unanfechtbar geworden ist. Mit dieser Bekanntmachung treten die rechtlichen Änderungen ein.