Sie können Ihr Wahlrecht nur ausüben, wenn Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Für jeden Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt.
Grundlage für die Eintragung in das Wählerverzeichnis bildet das Melderegister der Gemeinde.
Wenn Sie am 42. Tag (Stichtag) vor der Landtagswahl (das heißt am Sonntag, 25. Januar 2026) in einer Gemeinde Ihren Hauptwohnsitz haben, werden Sie dort automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Die Gemeinde benachrichtigt Sie spätestens drei Wochen vor dem Wahltag (also spätestens am Sonntag, 15. Februar 2026) mit einer Wahlbenachrichtigung.
Haben Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde sofort vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Ist dies nicht der Fall, können Sie noch bis zum 20. Februar 2026 bei der Gemeinde Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen und damit nachträglich die Eintragung erwirken.
Wenn Sie nach dem 25. Januar 2026 umziehen oder neu eine Hauptwohnung begründen, erfolgt keine automatische Eintragung in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes.
Sie können bei Umzug in eine andere Gemeinde beantragen, in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes eingetragen zu werden, oder Sie können bei der Gemeinde Ihres alten Wohnortes einen Wahlschein beantragen und durch Briefwahl Ihre Stimme abgeben. Gleiches gilt, wenn Sie zwar innerhalb derselben Gemeinde umziehen, aber dieser Umzug mit einem Wechsel des Wahlkreises einhergeht.
Einen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis können auch Personen ohne Wohnung stellen, die sich gewöhnlich in Baden-Württemberg aufhalten.