Die Wahlorgane
Die Wahlorgane bei der Landtagswahl sind:
- die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss für das gesamte Land
- eine Kreiswahlleiterin oder ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuss für jeden Wahlkreis
- eine Wahlvorsteherin oder ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk
- mindestens eine Wahlvorsteherin oder ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für die Briefwahl (Briefwahlvorstand) für jeden Wahlkreis
Zu Mitgliedern der Wahlausschüsse dürfen nur Wahlberechtigte, zu Mitgliedern der Wahlvorstände nur Wahlberechtigte und Gemeindebedienstete berufen werden. Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Bewerberinnen und Bewerber um einen Landtagssitz und Vertrauensleute für Wahlvorschläge dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans berufen werden.
Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführenden sind unabhängig. Sie sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.
Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter
Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und die Stellvertreter werden vom Innenministerium berufen. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter ist Vorsitzender des jeweiligen Landeswahlausschusses.
Landeswahlausschuss
Der Landeswahlausschuss besteht aus
- der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter als Vorsitzende oder als Vorsitzendem,
- zwei Richter des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sowie
- vier bis zehn von Innenministerium berufenen Beisitzerinnen und Beisitzern. Bei der Berufung der Beisitzenden werden die im Land bestehenden Parteien angemessen berücksichtigt.
Für jeden Beisitzenden und jeden Richter des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird ein Stellvertreter berufen.
Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter
Die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter und ihre Stellvertretungen werden vom Innenministerium berufen. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter ist Vorsitzender des jeweiligen Kreiswahlausschusses.
Kreiswahlausschuss
Der Kreiswahlausschuss besteht aus
- der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter als Vorsitzende oder als Vorsitzendem und
- vier bis sieben Beisitzerinnen und Beisitzern, die von der Kreiswahlleiterin oder vom Kreiswahlleiter berufen werden. Bei der Auswahl der Beisitzer werden die im Wahlkreis bestehenden Parteien sowie die Vertretung der einzelnen Gebiete angemessen berücksichtigt.
Für jeden Beisitzer wird ein Stellvertreter berufen.
Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft für jeden Wahlbezirk der Gemeinde eine Wahlvorsteherin oder einen Wahlvorsteher und ihre Stellvertretungen. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher ist Vorsitzender des Wahlvorstandes.
Wahlvorstand
Der Wahlvorstand besteht je nach Größe des Wahlbezirks aus
- der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher als Vorsitzende oder als Vorsitzendem,
- deren Stellvertreterin oder Stellvertreter und
- mindestens drei weiteren Beisitzerinnen oder Beisitzern, die ebenfalls durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister aus dem Kreis der Wahlberechtigten und der Gemeindebediensteten berufen werden. Auch hier werden die in der Gemeinde bestehenden Parteien angemessen berücksichtigt.
Die Mitglieder des Wahlvorstandes leiten und überwachen die Wahlhandlung und ermitteln nach Schließung der Wahllokale das Wahlergebnis des Wahlbezirks.
- Hinweis: Sollten Sie eine derartige ehrenamtliche Tätigkeit ausüben wollen, nehmen Sie Kontakt mit Ihrer Gemeinde auf.
Rechtsgrundlage
- §§ 10 - 18
Zugehörige Leistungen
Freigabevermerk
25.11.2025 Innenministerium Baden-Württemberg

